Zwei getrennte Prüfungen entscheiden, ob Sie einen selbst gefundenen Kandidaten per E-Mail ansprechen dürfen: die DSGVO (Gibt es eine Rechtsgrundlage, wurde die Person informiert, kann sie widersprechen?) und die Regeln für den Kanal (in Deutschland § 7 UWG, der unerbetene E-Mail-Werbung streng behandelt). Eine Rechtsgrundlage nach DSGVO erlaubt für sich genommen keine Kaltmail. Ob eine auf die Person zugeschnittene Stellenansprache „Werbung“ im Sinne von § 7 UWG ist, ist umstritten; eine höchstrichterliche Entscheidung zur ersten E-Mail an Kandidaten ist uns nicht bekannt. Dieser Ratgeber zeigt, was die Quellen sagen, wie Sie das Risiko senken und was eine saubere erste E-Mail enthält. Er ist praktische Orientierung auf Basis der verlinkten Quellen, keine Rechtsberatung. Stand: November 2026.
Die zwei Prüfungen im Überblick
| Frage | Regel | Was das für Ihre E-Mail heißt |
|---|---|---|
| Darf ich die Daten überhaupt verarbeiten? | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, berechtigtes Interesse, mit dokumentierter Abwägung | Konkrete Stelle, nur rollenrelevante Daten, berufliche Quelle |
| Muss ich die Person informieren? | Art. 14 DSGVO | Wer Sie sind, Quelle, Zweck, Rechtsgrundlage, Rechte, spätestens mit der ersten Nachricht (äußerste Grenze ein Monat) |
| Kann die Person widersprechen? | Art. 21 DSGVO | Klarer Widerspruchsweg; ein Widerspruch stoppt die Ansprache in jedem System |
| Ist der Kanal erlaubt? | § 7 UWG (Deutschland); Richtlinie 2002/58/EG, Art. 13 (EU) | E-Mail-Werbung braucht grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung; die Bestandskunden-Ausnahme passt selten auf eine Erstansprache |
Was die DSGVO erlaubt
Für eine begrenzte Suche und eine erste Ansprache stützen sich viele Organisationen auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f: Eine konkrete Vakanz zu besetzen ist ein echtes Interesse, solange die Rechte der Person nicht überwiegen. Halten Sie die Abwägung schriftlich fest: das Interesse, warum die Daten nötig sind, was die Person vernünftigerweise erwarten darf und welche Schutzmaßnahmen es gibt. Ein öffentliches berufliches Profil steht anders da als private Informationen oder solche, die nur Kontakten sichtbar sind. Der Hessische Datenschutzbeauftragte macht diese Unterscheidung in seiner veröffentlichten Behandlung des Active Sourcing. Mehr zur Datenseite in unserer DSGVO-Checkliste Active Sourcing.
Art. 14 ist bei E-Mail besonders wichtig, weil die erste Nachricht der Ort ist, an dem Sie die Information geben können. Sie muss die Quelle nennen, auch ob die Daten öffentlich zugänglich waren, und das Widerspruchsrecht. Üblich ist ein kurzer Hinweis in der Fußzeile mit Link auf die ausführliche Datenschutzinformation.
Was das Wettbewerbsrecht hinzufügt
§ 7 UWG schützt Empfänger vor unzumutbaren Belästigungen, unabhängig vom Datenschutz. Für E-Mail verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, mit einer engen Ausnahme für Bestandskunden in § 7 Abs. 3. Zwei Punkte helfen bei der Planung.
- Ist eine Stellenansprache Werbung? Das Gesetz beantwortet das für Kandidaten nicht, und die Kommentierung ist uneinheitlich. Zu Kaltmails an Kandidaten haben wir keine Entscheidung gefunden; die bekannte BGH-Entscheidung zu Headhuntern, Direktansprache am Arbeitsplatz III (BGH, 22. November 2007, I ZR 183/04), betrifft Telefonanrufe am Arbeitsplatz und wird oft entsprechend herangezogen. Behandeln Sie die E-Mail-Frage als offen und lassen Sie Ihre Kampagne rechtlich prüfen.
- Österreich und die Schweiz weichen ab. In Österreich macht § 174 Abs. 3 TKG 2021 die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung, einschließlich SMS, ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. In der Schweiz erfasst Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG Massenwerbung per Telekommunikation ohne Einwilligung. Beides weicht im Detail von § 7 UWG ab, und beides beantwortet nicht, ob eine einzelne zugeschnittene Stellenansprache als Werbung zählt; prüfen Sie die lokalen Regeln und lassen Sie sich beraten, wenn Sie dort Kandidaten ansprechen.
So senken Sie das Risiko in der Praxis
- Beginnen Sie auf der Plattform, die die Person beruflich nutzt. Eine Nachricht über LinkedIn oder XING ist ein anderer Kanal als eine E-Mail an eine gefundene Adresse. Viele Teams starten dort und wechseln nach einer Antwort zur E-Mail oder wenn die Person die Adresse für berufliche Anfragen veröffentlicht hat.
- Bevorzugen Sie geschäftliche Adressen, die die Person für Kontakt veröffentlicht hat, und meiden Sie private Adressen unbekannter Herkunft.
- Nennen Sie einen konkreten, ehrlichen Grund, warum Sie diese Person ansprechen, mit Rolle und Rahmen, ohne Massenmail-Ton.
- Stellen Sie sich vor und geben Sie die Information. Name, Unternehmen, Quelle, Zweck und Link zur Datenschutzinformation in jeder ersten E-Mail.
- Machen Sie den Widerspruch einfach und verbindlich. Eine Antwort stoppt alle Schritte. Führen Sie einen minimalen Sperreintrag, damit ein späterer Import die Person nicht wieder aktiviert.
- Begrenzen Sie die Sequenz. Eine erste E-Mail und ein oder zwei Follow-ups, dann Schluss.
- Dokumentieren Sie die Entscheidung. Abwägung und Kanalprüfung gemeinsam mit Datenschutzbeauftragten oder Rechtsberatung festhalten.
Vier Muster zum Anpassen
1. Erste E-Mail mit Art.-14-Hinweis in der Fußzeile
Betreff: [Rolle] bei [Firma]: eine Frage zu Ihrer Arbeit an [Thema]
Guten Tag [Vorname], ich habe [konkrete Arbeit] gelesen und mich gefragt, ob eine [Rolle] in [Ort oder remote] für Sie interessant sein könnte: [ein konkretes Problem], Rahmen [€ von bis]. Wäre ein kurzes Gespräch nächste Woche sinnvoll? Wenn nicht, sagen Sie es kurz, dann schreibe ich nicht wieder.
[Name], [Firma]. Sie erhalten diese Nachricht, weil ich Ihr öffentliches berufliches Profil auf [Quelle] gefunden habe und die Stelle zu Ihrem Hintergrund passt. Ich verarbeite Ihren Namen, Ihre Kontaktdaten und Ihr berufliches Profil für diese eine Vakanz (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Einzelheiten, Ihre Rechte und der Widerspruch: [Link zur Datenschutzinformation]. Kontakt: [E-Mail].
2. Follow-up nach fünf bis sieben Tagen
Guten Tag [Vorname], kurz zu meiner Nachricht zur [Rolle]: [ein neuer Fakt]. Passt der Zeitpunkt nicht, sagen Sie es kurz, dann schließe ich das auf meiner Seite ab.
3. Antwort auf „Woher haben Sie meine Adresse?“
Danke für die Nachfrage. Ich habe Ihr berufliches Profil auf [Quelle] gefunden und Ihre Adresse unter [Ort, z. B. der von Ihnen veröffentlichten Kontaktseite]. Ich habe sie nur genutzt, um Ihnen zur [Rolle] zu schreiben. Ich habe weiteren Kontakt gesperrt; wenn Sie möchten, dass ich die gespeicherten Daten lösche, sagen Sie es, ich bestätige das innerhalb von [Frist] schriftlich.
4. Bestätigung nach einem Widerspruch
Verstanden, [Vorname], ich melde mich nicht wieder. Ich habe Ihre Daten gelöscht bis auf einen minimalen Eintrag, der eine erneute Ansprache verhindert. Danke für die Rückmeldung.
Weitere Muster für LinkedIn und E-Mail mit Betreffzeilen stehen in Kandidatenansprache Vorlagen; eine Sammlung zum Download ist in Vorbereitung.
Wo ein Werkzeug hilft und wo nicht
Software kann die Quelle speichern, den Hinweis in jede Vorlage setzen, die Sequenz bei einer Antwort stoppen und die Sperrliste an einem Ort führen. In Sprad Active Sourcing laufen LinkedIn- und E-Mail-Ansprache in einem Postfach je Kandidat, eine persönliche Antwort stoppt die Sequenz, und das System warnt, wenn jemand schon angeschrieben wurde. Ein Werkzeug kann keine Rechtsgrundlage schaffen und aus einem ungeeigneten Kanal keinen erlaubten machen; die Kanalentscheidung bleibt bei Ihnen und Ihrer Rechtsberatung. Siehe Sprad Active Sourcing und den Ratgeber zur Erstansprache automatisieren.
FAQ
Darf ich einen Kandidaten anschreiben, dessen Adresse ich auf seiner Website gefunden habe?
Nach der DSGVO kann eine öffentliche berufliche Kontaktadresse die Abwägung zum berechtigten Interesse stützen, Sie müssen aber den Hinweis nach Art. 14 geben und Widersprüche beachten. Ob eine unerbetene Stellen-Mail nach § 7 UWG zulässig ist, bleibt umstritten; lassen Sie sich vor einer Kampagne beraten.
Brauche ich für jede erste E-Mail eine Einwilligung?
Nicht nach der DSGVO, die das berechtigte Interesse als Grundlage kennt. Für den Kanal weist § 7 UWG bei E-Mail-Werbung auf eine vorherige Einwilligung hin, und die Einordnung von Stellenansprachen ist ungeklärt. Deshalb beginnen viele Teams auf einer beruflichen Plattform und wechseln nach einer Antwort zur E-Mail.
Reicht ein Abmeldelink?
Nur wenn der Widerspruch jedes System erreicht, das Sie nutzen, und die Ansprache beendet. Eine Antwort mit der Bitte aufzuhören muss dieselbe Wirkung haben.
Darf ich E-Mail-Adressen erraten?
Seien Sie vorsichtig: Die Herkunft der Adresse muss in Ihrer Information nach Art. 14 erklärbar sein, und ein Raten birgt das Risiko, die falsche Person zu erreichen. Bevorzugen Sie Adressen, die die Person für berufliche Kontakte veröffentlicht hat.

