Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Leiharbeit) bedeutet: Ein Verleiher stellt einem anderen Unternehmen, dem Entleiher, eigene Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit zur Verfügung. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber und zahlt den Lohn, der Entleiher erteilt im Alltag die Weisungen und zahlt dem Verleiher eine Überlassungsvergütung. Gesetzlich geregelt ist das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Wer gewerbsmäßig verleiht, braucht eine Erlaubnis, und ein Einsatz darf grundsätzlich höchstens 18 Monate dauern.
Dieser Beitrag ist der Überblick. Er zeigt die wichtigsten Regeln als Tabelle, einen Zeitstrahl der Fristen (9, 15 und 18 Monate), eine nachvollziehbare Kostenrechnung, einen Entscheidungsbaum „Überlassung oder Werkvertrag?“ und eine Checkliste für Personaldienstleister. Für Details gibt es Vertiefungen zur Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, zum Gesetz im Paragrafen-Durchgang und zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Stand: 18. Oktober 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie ist die Arbeitnehmerüberlassung aufgebaut? Das Dreiecksverhältnis
Drei Beteiligte, aber nur zwei Verträge. Der Verleiher schließt einen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer. Mit dem Entleiher schließt er einen Überlassungsvertrag. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gibt es keinen Vertrag, wohl aber ein tatsächliches Weisungsverhältnis: Eine Überlassung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG).
| Beziehung | Vertrag | Wer zahlt wen | Wer weist an |
|---|---|---|---|
| Verleiher und Leiharbeitnehmer | Arbeitsvertrag | Verleiher zahlt Lohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung | arbeitsrechtlich der Verleiher |
| Verleiher und Entleiher | Überlassungsvertrag | Entleiher zahlt die Überlassungsvergütung | keine Weisung, reine Geschäftsbeziehung |
| Entleiher und Leiharbeitnehmer | kein Vertrag | keine direkte Zahlung | Entleiher im Tagesgeschäft (Ort, Zeit, Inhalt) |
Wie groß ist die Zeitarbeit in Deutschland?
Laut dem Bericht „Entwicklungen in der Zeitarbeit“ der Bundesagentur für Arbeit (Januar 2026) waren im Juni 2025 rund 622.000 Leiharbeitnehmende sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das entspricht 1,8 % der Gesamtbeschäftigung. Dazu kamen 47.000 Minijobber. Mehr als jeder zweite Leiharbeitnehmende übt eine Helfertätigkeit aus. Den Höchststand erreichte die Branche im November 2017 mit rund 1,08 Millionen Leiharbeitnehmenden, seit Ende 2022 liegen die Werte unter dem Vorjahr. Es gibt rund 40.000 Verleihbetriebe, davon knapp 10.000 mit Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung (BA, Stand Juni 2025).
Für Entleiher heißt das: Der Markt ist kleiner geworden, die Qualitätsunterschiede zwischen Verleihern sind groß. Für Personaldienstleister heißt es: Wer passende Kandidaten schneller findet, gewinnt Einsätze, die sonst an Wettbewerber gehen.
Welche Regeln gelten? Die wichtigsten Vorschriften des AÜG
| Regel | Inhalt | Paragraf |
|---|---|---|
| Erlaubnispflicht | Wer Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verleiht, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit | § 1 Abs. 1 AÜG |
| Kennzeichnung und Konkretisierung | Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, die Person wird vor dem Einsatz konkretisiert | § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG |
| Höchstüberlassungsdauer | 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Tarifverträge der Einsatzbranche dürfen abweichen, bei nicht tarifgebundenen Entleihern per Betriebsvereinbarung bis 24 Monate | § 1 Abs. 1b AÜG |
| Gleichstellung (Equal Pay) | Gleiche wesentliche Arbeitsbedingungen und gleiches Entgelt wie vergleichbare Stammkräfte, sofern kein Tarifvertrag abweicht | § 8 Abs. 1 und 2 AÜG |
| Abweichung nur 9 Monate | Tarifliche Abweichung beim Entgelt nur für die ersten neun Monate, länger nur mit stufenweiser Angleichung (spätestens nach 15 Monaten) | § 8 Abs. 4 AÜG |
| Lohnuntergrenze | 15,33 € brutto je Stunde vom 1. September 2026 bis 31. März 2027, danach 15,87 € | § 2 LohnUGAÜV 7 |
| Streikverbot | Kein Einsatz an Stelle streikender Arbeitnehmer | § 11 Abs. 5 AÜG |
| Unwirksamkeit und Fiktion | Fehlt die Erlaubnis, ist die Kennzeichnung unterblieben oder wird die Höchstdauer überschritten, gilt ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher als zustande gekommen | § 9 und § 10 AÜG |
Die Lohnuntergrenze (Stand Oktober 2026) ist nur der Boden. Tarifverträge und der Gleichstellungsgrundsatz können mehr verlangen.
Zeitstrahl: Was gilt nach 9, 15 und 18 Monaten?
Die Fristen laufen je Leiharbeitnehmer und Entleiher. Frühere Einsätze beim selben Entleiher zählen voll mit, wenn zwischen ihnen nicht mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b und § 8 Abs. 4 AÜG).
| Einsatzdauer | Was gilt | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| Ab Tag 1 | Gleichstellungsgrundsatz, außer ein Tarifvertrag weicht beim Entgelt ab; Lohnuntergrenze gilt immer | Vergütung nach Tarif oder wie Stammkraft, nie unter der Untergrenze |
| Monat 9 | Tarifliche Abweichung beim Entgelt endet grundsätzlich | Equal Pay greift, außer der Tarifvertrag sieht eine stufenweise Angleichung vor |
| Monat 15 | Spätester Zeitpunkt, an dem bei längerer tariflicher Abweichung ein gleichwertiges Entgelt erreicht sein muss | Stufenmodelle in Tarifverträgen müssen abgeschlossen sein |
| Monat 18 | Höchstüberlassungsdauer, sofern kein Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung eine längere Dauer erlaubt | Einsatz beenden, übernehmen oder mehr als drei Monate Pause einlegen |
| Nach mehr als 3 Monaten Pause | Zählung beginnt von vorn | Frist-Tracking je Person und Entleiher nötig |
Wer Einsatzdaten pro Person nicht sauber führt, überschreitet die Fristen unbemerkt. Das ist der häufigste Grund für die Rechtsfolgen weiter unten.
Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, Dienstvertrag, Personalvermittlung: Was ist der Unterschied?
| Modell | Geschuldet wird | Weisungsrecht | Typisches Risiko |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitskraft auf Zeit | Entleiher | Erlaubnis, Fristen, Equal Pay |
| Werkvertrag | ein bestimmtes Ergebnis | Werkunternehmer | Scheinwerkvertrag, wenn der Auftraggeber doch anweist |
| Dienstvertrag | eine Tätigkeit, kein Erfolg | Dienstverpflichteter | Eingliederung wie ein Mitarbeiter |
| Personalvermittlung | Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis | nach Vermittlung der neue Arbeitgeber | keine Überlassung, keine Erlaubnis nach AÜG |
Entscheidend ist nie der Titel, sondern das gelebte Verhältnis. Das Gesetz stellt auf die Gesamtbetrachtung ab (§ 611a BGB). Übernimmt ein Überlassender die üblichen Arbeitgeberpflichten nicht, wird sogar Arbeitsvermittlung vermutet (§ 1 Abs. 2 AÜG).
Entscheidungsbaum: Überlassung oder Werkvertrag?
Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch. Sobald eine Antwort auf Überlassung hindeutet, gilt das AÜG.
- Gibt es ein abgrenzbares Ergebnis (Werk, Gewerk, Abnahme)? Nein: Es spricht für Überlassung oder Dienstvertrag. Ja: weiter mit Frage 2.
- Wer verteilt die Aufgaben im Alltag? Gibt Ihr Team die Arbeit vor, ist das Eingliederung und damit Überlassung. Gibt ausschließlich der Auftragnehmer vor: weiter.
- Arbeitet die externe Person im selben Team, mit denselben Vorgesetzten, Meetings und Dienstplänen wie Ihre Stammkräfte? Ja: Überlassung. Nein: weiter.
- Haftet der Auftragnehmer für Mängel und trägt das wirtschaftliche Risiko? Nein: Überlassung. Ja: Werkvertrag ist plausibel.
- Stimmt die Praxis mit dem Vertrag überein? Im Zweifel zählt die Praxis, nicht der Vertragstext.
Was kostet Arbeitnehmerüberlassung? Ein Rechenbeispiel für Entleiher
Der Verleiher berechnet einen Verrechnungssatz, in der Praxis meist als Faktor auf den Bruttostundenlohn. Darin stecken Lohn, Arbeitgeberanteile, Urlaub, Krankheit, Recruiting, Verwaltung und Gewinn. Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht. Alle Werte sind Annahmen, keine Marktpreise.
Annahmen: Helfertätigkeit, Bruttostundenlohn 16,00 € (über der Lohnuntergrenze von 15,33 €), 160 Stunden im Monat. Bei Direktanstellung rechnen wir mit rund 21 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Der Faktor von 1,6 bis 2,0 ist angenommen. Ihr Angebot kann abweichen.
| Variante | Rechnung | Kosten je Monat |
|---|---|---|
| Überlassung, Faktor 1,6 | 16,00 € x 1,6 = 25,60 € je Stunde x 160 | 4.096 € |
| Überlassung, Faktor 1,8 | 16,00 € x 1,8 = 28,80 € je Stunde x 160 | 4.608 € |
| Überlassung, Faktor 2,0 | 16,00 € x 2,0 = 32,00 € je Stunde x 160 | 5.120 € |
| Direktanstellung | 16,00 € x 160 = 2.560 € brutto, plus 21 % = 538 € | 3.098 € |
Die Überlassung kostet in diesem Beispiel 1.000 bis 2.000 € mehr im Monat. Der Vergleich hinkt bewusst. Bei der Direktanstellung kommen Recruiting, Einarbeitung, Lohnfortzahlung bei Ausfall und Kündigungsfristen dazu. Bei der Überlassung zahlen Sie für Flexibilität: Sie können kurzfristig aufstocken und abbauen, der Verleiher trägt das Arbeitgeberrisiko. Ab dem neunten Monat greift in der Regel Equal Pay, dann ändert sich der Stundenlohn und damit der Verrechnungssatz. Rechnen Sie Langzeiteinsätze deshalb mit dem Entgelt nach Monat 9.
Als Faustregel gilt: Für Auftragsspitzen und Ausfälle lohnt die Überlassung. Für Dauerbedarf ab etwa einem Jahr ist die Übernahme oft günstiger, und die 18-Monats-Grenze erzwingt die Entscheidung ohnehin.
Typische Fehler und was sie kosten
- Fehlende Erlaubnis: Verträge sind unwirksam, ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher gilt als zustande gekommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer kann nur mit einer Festhaltenserklärung beim Verleiher bleiben, die er persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegen muss (§ 9 Abs. 2 AÜG).
- Überlassung nicht als solche bezeichnet oder Person nicht konkretisiert: gleiche Folge (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG).
- Höchstdauer überschritten: auch hier greift die Unwirksamkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG).
- Equal Pay missachtet: Bußgeld bis 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG).
- Einsatz bei Streik: ebenfalls bis 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 8a, Abs. 2 AÜG).
- Unerlaubte Überlassung oder fehlende Kennzeichnung: Bußgeld bis 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 1f, Abs. 2 AÜG).
Die Bußgeldrahmen sind Höchstbeträge. Die Höhe im Einzelfall richtet sich nach Schwere und Verschulden.
Checkliste für Personaldienstleister
- Gültige Erlaubnis vorhanden, Ablauf im Kalender (siehe Erlaubnis)?
- Jeder Überlassungsvertrag mit ausdrücklicher Kennzeichnung und namentlicher Konkretisierung vor Einsatzbeginn (siehe Vertrag)?
- Einsatzdauer je Person und Entleiher erfasst, inklusive früherer Einsätze innerhalb von drei Monaten?
- Termine für Monat 9, 15 und 18 mit Vorlauf von acht Wochen im System?
- Tarifvertrag gewählt und angewendet, Entgelt nie unter der Lohnuntergrenze?
- Equal-Pay-Prüfung dokumentiert, auch für Zeiten ohne Einsatz?
- Streikklausel im Vertrag, Einsatzorte auf Streiks geprüft?
- Entleiher über Höchstdauer und Auskunftspflichten informiert?
- Abgrenzung zu Werk- und Dienstverträgen bei Kunden geprüft, Risiko verdeckter Überlassung ausgeschlossen (siehe verdeckte Arbeitnehmerüberlassung)?
Wie finden Personaldienstleister schneller passende Bewerber?
Die Rechtsfrage ist gelöst, bleibt die Kandidatenfrage: Einsätze entstehen nur, wenn Sie passende Leute zeitnah stellen. Sprad unterstützt Personaldienstleister dabei mit drei Bausteinen, die sich auf der Seite für Personalberatungen und Agenturen beschreiben lassen.
- Active Sourcing: Eine Anforderungssuche über mehr als 1 Milliarde öffentliche Profile und den eigenen Talent Pool. Die Websuche kostet 2 Credits je qualifiziertem Profil, 200 Credits im Monat sind kostenlos (Stand 6. Oktober 2026, laut Preisseite).
- Social Recruiting: Stellenanzeigen auf Instagram und Facebook für gewerbliche Fachkräfte, Fahrer und Pflegekräfte, wo Zeitarbeit besonders viele Einsätze hat. Ein KI-Talent-Agent qualifiziert Bewerber per WhatsApp, Telefon oder Web vor. Abgerechnet werden Werbebudget plus 10 %, ab 1.000 € (Social Recruiting).
- Talent Pool: Jede Bewerbung bleibt im eigenen Pool. Beim nächsten Einsatz suchen Sie dort zuerst, statt neu zu schalten.
Das ersetzt keine Erlaubnis und keine rechtliche Prüfung. Es verkürzt die Zeit zwischen Kundenanfrage und passendem Profil.
Häufige Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit und Leiharbeit?
Rechtlich keiner. Die Bundesagentur für Arbeit verwendet die Begriffe synonym. Das Gesetz spricht von Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitnehmern und Leiharbeitsverhältnis, im Alltag sagt man Zeitarbeit.
Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher arbeiten?
Grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate. Tarifverträge der Einsatzbranche können eine längere Dauer erlauben, bei nicht tarifgebundenen Entleihern per Betriebsvereinbarung bis zu 24 Monate. Mehr als drei Monate Unterbrechung setzen die Zählung zurück.
Ab wann gilt Equal Pay?
Grundsätzlich ab dem ersten Tag. Ein Tarifvertrag darf aber für die ersten neun Monate beim Entgelt abweichen, bei längerer Abweichung muss spätestens nach 15 Monaten ein gleichwertiges Entgelt erreicht sein (§ 8 Abs. 4 AÜG).
Braucht jeder Verleiher eine Erlaubnis?
Wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verleiht, ja. Es gibt Ausnahmen, etwa für bestimmte Überlassungen zwischen Konzernunternehmen oder gelegentliche Überlassung (§ 1 Abs. 3 AÜG). Details stehen im Beitrag zur Erlaubnis.
Was passiert, wenn der Entleiher gegen das AÜG verstößt?
Es drohen Bußgelder bis 500.000 € je nach Verstoß, und bei Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG).
Wie unterscheidet sich die Arbeitnehmerüberlassung vom Werkvertrag?
Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein Ergebnis und weist seine Leute selbst an. Bei der Überlassung gibt der Entleiher die Arbeit vor. Wird ein Werkvertrag wie eine Überlassung gelebt, spricht man von Scheinwerkvertrag oder verdeckter Arbeitnehmerüberlassung.
