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Das AÜG in der Praxis: Aufbau, Paragrafen und Pflichten

Von Jürgen Ulbrich

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt, unter welchen Bedingungen ein Verleiher Arbeitnehmer an einen Entleiher überlassen darf. Es schreibt eine Erlaubnispflicht, eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, den Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) und ein gestuftes System aus Bußgeldern und Straftatbeständen fest.

Dieser Beitrag behandelt das Gesetz selbst: seinen Aufbau, die Paragrafen, die im Tagesgeschäft von Personaldienstleistern wirklich zählen, und was bei einem Verstoß passiert. Was Zeitarbeit als Modell überhaupt ist – die drei Beteiligten, der Ablauf, wann sie sich rechnet – klärt der Beitrag Was ist Zeitarbeit?. Den rechtlichen Aufbau des Vertragsdreiecks samt Abgrenzung zu Werk- und Dienstvertrag behandelt Arbeitnehmerüberlassung.

Wie ist das AÜG aufgebaut?

Das AÜG stammt aus dem Jahr 1972 und wurde zuletzt durch ein Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert. Wer den Volltext selbst nachschlagen will, findet ihn amtlich bei gesetze-im-internet.de – die Fundstelle, aus der auch die Zahlen in diesem Beitrag stammen. Der amtliche Aufbau gliedert sich in drei Blöcke:

  • §§ 1 bis 7: Erlaubnispflicht, Erteilung, Versagung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis sowie Auskunftsrechte der Erlaubnisbehörde. Dieser Block entscheidet, ob ein Verleiher überhaupt tätig werden darf.
  • §§ 8 bis 14: Rechte des Leiharbeitnehmers – Equal Pay, Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen, Informations- und Mitbestimmungsrechte. Dieser Block betrifft jede einzelne Überlassung.
  • §§ 15 bis 20: Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Durchführung und Zusammenarbeit der Behörden. Dieser Block greift erst, wenn einer der ersten beiden Blöcke verletzt wurde.

Welche Paragrafen betreffen Verleiher und Entleiher im Alltag?

Die folgende Tabelle übersetzt die für Personaldienstleister wichtigsten Paragrafen in eine Zeile: was zu tun ist, wen es trifft, was bei Verstoß droht.

ParagrafPflicht in der PraxisWen trifft sieFolge bei Verstoß
§ 1 Abs. 1Vor der ersten Überlassung eine Erlaubnis einholen; Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, Person vorab konkretisierenVerleiherVertrag mit dem Leiharbeitnehmer wird unwirksam (§ 9), Bußgeld bis 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d)
§ 1 Abs. 1bÜberlassungshöchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten an denselben Entleiher einhalten (tariflich bis 24 Monate abweichbar)Verleiher und EntleiherArbeitsvertrag mit Verleiher wird unwirksam, fingiertes Arbeitsverhältnis mit Entleiher (§§ 9, 10), Bußgeld bis 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e)
§ 2 Abs. 4Verlängerung der auf ein Jahr befristeten Erlaubnis spätestens drei Monate vor Ablauf beantragenVerleiherErlaubnis erlischt; laufende Verträge dürfen nur noch bis zu zwölf Monate abgewickelt werden
§ 3Zuverlässigkeit, geeignete Betriebsorganisation und Equal-Pay-Erfüllung nachweisenVerleiher gegenüber der ErlaubnisbehördeVersagung oder Nichtverlängerung der Erlaubnis
§ 7 Abs. 2Der Erlaubnisbehörde wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft geben, Geschäftsunterlagen drei Jahre aufbewahrenVerleiherBußgeld bis 30.000 € für die Aufbewahrungspflicht, bis 1.000 € für verweigerte Auskunft (§ 16 Abs. 1 Nr. 5, 6)
§ 8 Abs. 1 und 4Equal Pay gewähren: dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte; tarifliche Abweichung nur die ersten neun Monate, danach stufenweise Heranführung, spätestens nach 15 Monaten gleichgestelltVerleiherBußgeld bis 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2)
§ 9 Abs. 1Bestimmte Klauseln unterlassen: schlechtere Arbeitsbedingungen als Equal Pay, Verbot der Übernahme des Leiharbeitnehmers durch den Entleiher, Vermittlungsvergütung zulasten des LeiharbeitnehmersVerleiher und EntleiherKlausel unwirksam, gesetzliche Regelung tritt an ihre Stelle
§ 11 Abs. 2Vor Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde aushändigen, vor jeder Überlassung über Firma und Anschrift des Entleihers informierenVerleiherBußgeld bis 2.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 8)
§ 12 Abs. 1Vertrag mit dem Entleiher in Textform schließen, darin Erlaubnisstatus, Tätigkeit, Qualifikation und geltende Arbeitsbedingungen angebenVerleiher und EntleiherBei Widerspruch zwischen Vertrag und tatsächlicher Durchführung zählt die tatsächliche Durchführung
§ 13aLeiharbeitnehmer über freie Stellen informieren; nach sechs Monaten Überlassung auf einen Übernahmewunsch binnen einem Monat begründet antwortenEntleiherBußgeld bis 3.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 9)
§ 15 und § 15aKeine ausländischen Leiharbeitnehmer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel überlassen oder tätig werden lassenVerleiher und EntleiherFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre

Zwei Themen tauchen in der Tabelle nur an, weil sie eigene, ausführliche Beiträge verdienen: Das Verwaltungsverfahren rund um die Erlaubnis – Antrag, Unterlagen, Kosten, Verlängerung – klärt Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Die genaue Berechnung von Equal Pay einschließlich der Ausnahmen über Tarifverträge klärt Equal Pay in der Zeitarbeit.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das AÜG?

Drei Rechtsfolgen greifen unabhängig voneinander, teils gleichzeitig.

Das fingierte Arbeitsverhältnis beim Entleiher. Ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 AÜG unwirksam – etwa weil der Verleiher keine Erlaubnis hat, die Überlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde oder die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten überschritten ist –, gilt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, rückwirkend zum vorgesehenen Beginn der Tätigkeit. Der Leiharbeitnehmer kann dem mit einer schriftlichen Festhaltenserklärung binnen eines Monats widersprechen und am Vertrag mit dem Verleiher festhalten (§ 9 Abs. 2 und 3 AÜG). Wie eine solche verdeckte Überlassung im Alltag entsteht und woran man sie erkennt, behandelt der Beitrag Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.

Straftat bei ausländischen Leiharbeitnehmern ohne Aufenthaltstitel. Überlässt ein Verleiher einen Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel, eine erforderliche Erlaubnis oder Duldung, drohen nach § 15 AÜG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre. Für den Entleiher gilt nach § 15a AÜG dieselbe Strafandrohung, wenn die Arbeitsbedingungen dabei in auffälligem Missverhältnis zu denen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, oder nach Absatz 2 bereits bei mehr als fünf gleichzeitig betroffenen Personen ohne Titel.

Erlaubnisentzug. Die Erlaubnisbehörde kann eine rechtswidrig erteilte Erlaubnis nach § 4 AÜG zurücknehmen oder nach § 5 AÜG widerrufen – etwa wenn der Verleiher eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt oder nachträglich ein Versagungsgrund nach § 3 AÜG eintritt. Beides ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat.

Wie hoch sind die Bußgelder nach § 16 AÜG?

§ 16 Abs. 2 AÜG staffelt die Höchstbeträge nach Schwere des Verstoßes:

BußgeldrahmenBetrifft zum Beispiel
bis 500.000 €Equal-Pay-Arbeitsbedingung nicht gewährt, Mindeststundenentgelt nicht gezahlt, ausländischen Leiharbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel tätig werden lassen, Leiharbeitnehmer entgegen § 11 Abs. 5 während eines Arbeitskampfs eingesetzt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 7a, 7b, 8a)
bis 50.000 €Arbeitszeit-Aufzeichnungen nach § 17c Abs. 1 nicht oder nicht zwei Jahre lang geführt
bis 30.000 €Überlassung ohne Erlaubnis, fehlende Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung, Überlassungshöchstdauer überschritten, Geschäftsunterlagen nicht drei Jahre aufbewahrt, Zoll-Prüfungen oder Meldepflichten missachtet
bis 3.000 €Anzeige nach § 1a unterlassen, Auflage nach § 2 nicht erfüllt, Informationspflicht über freie Stellen oder Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen verletzt
bis 2.000 €Merkblatt oder Nachweis nach § 11 Abs. 1 oder 2 nicht ausgehändigt
bis 1.000 €Übrige Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der Erlaubnisbehörde, z. B. nach § 7 Abs. 1 und 2

Zuständig sind je nach Tatbestand die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung (§ 16 Abs. 3 AÜG). Beide Behörden arbeiten für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten unter anderem mit den Krankenkassen als Einzugsstellen, den Finanzbehörden und den Rentenversicherungsträgern zusammen (§ 18 Abs. 1 AÜG) – ein Verstoß bleibt also selten isoliert bei einer einzigen Stelle liegen.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach dem AÜG ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zum AÜG

Was regelt das AÜG?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Verleiher an einen Entleiher: die Erlaubnispflicht des Verleihers, die Überlassungshöchstdauer, den Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) und die Sanktionen bei Verstößen – von Bußgeldern bis zu Straftatbeständen.

Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer überlassen werden?

Grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG). Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine abweichende Höchstdauer festlegen; über eine darauf gestützte Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind bis zu 24 Monate möglich.

Was ist Equal Pay nach dem AÜG?

Der Leiharbeitnehmer erhält für die Zeit der Überlassung grundsätzlich dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Entleihers (§ 8 Abs. 1 AÜG). Ein Tarifvertrag kann für die ersten neun Monate abweichen, bei stufenweiser Heranführung längstens bis zum 15. Monat.

Was passiert, wenn ein Verleiher ohne Erlaubnis überlässt?

Der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nach § 9 AÜG unwirksam, stattdessen entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§ 10 AÜG). Zusätzlich drohen ein Bußgeld nach § 16 AÜG und, bei betroffenen ausländischen Beschäftigten ohne Aufenthaltstitel, eine Strafbarkeit nach § 15 AÜG.

Wie hoch können Bußgelder nach dem AÜG ausfallen?

Je nach Tatbestand von bis zu 1.000 Euro für kleinere Anzeige- und Auskunftspflichten bis zu 500.000 Euro, etwa wenn ein Verleiher das Mindeststundenentgelt oder eine Equal-Pay-Arbeitsbedingung nicht gewährt (§ 16 Abs. 2 AÜG).

Muss der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden?

Ja. § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG verlangt die ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung und die Konkretisierung der Person vor der Überlassung. Fehlt beides, wird der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG unwirksam, sofern der Leiharbeitnehmer nicht widerspricht.

Jürgen Ulbrich

CEO & Co-Founder of Sprad

Jürgen Ulbrich verfügt über mehr als ein Jahrzehnt Erfahrung in der Entwicklung und Führung leistungsstarker Teams und Unternehmen. Als Experte für Mitarbeiterempfehlungsprogramme sowie Feedback- und Performance-Prozesse hat Jürgen über 100 Organisationen dabei unterstützt, ihre Talent Acquisition und Devlopment Strategie zu optimieren.

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