Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist die Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit, ohne die niemand gewerbsmäßig Arbeitnehmer verleihen darf (§ 1 AÜG). Sie wird bei einer von bundesweit nur drei zuständigen Agenturen für Arbeit beantragt, kostet je nach Verwaltungsaufwand zwischen 218 und 2.060 Euro, gilt zunächst befristet für ein Jahr und kann nach drei Jahren ununterbrochener, erlaubter Tätigkeit unbefristet werden (Quelle: arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/arbeitnehmerueberlassung/erlaubnis-arbeitnehmerueberlassung, abgerufen am 11. September 2026).
Dieser Beitrag behandelt ausschließlich das Verwaltungsverfahren: wer die Erlaubnis braucht, wo und mit welchen Unterlagen sie beantragt wird, was sie kostet, wie Befristung und Verlängerung ablaufen – und wie ein Entleiher die Erlaubnis seines Personaldienstleisters tatsächlich prüft. Das materielle Recht rund um Equal Pay, Überlassungshöchstdauer und die übrigen Pflichten aus dem Gesetz behandelt der Beitrag zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher der Beitrag zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, und wie Sie einen Anbieter insgesamt auswählen – Tarifbindung, Referenzen, Abrechnungsmodell – der Beitrag zur Zeitarbeitsfirma.
Wer braucht überhaupt eine Erlaubnis?
Nach § 1 Absatz 1 AÜG braucht jeder Arbeitgeber eine Erlaubnis, der als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt (Quelle: gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html, abgerufen am 11. September 2026). Die Erlaubnispflicht hängt dabei nicht von der Unternehmensgröße ab und gilt für natürliche wie juristische Personen gleichermaßen.
Eine praktisch wichtige Ausnahme: Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden, die Beschäftigte nur für einen einzelnen, befristeten Einsatz überlassen wollen, um Entlassungen oder Kurzarbeit zu vermeiden, können anstelle der Erlaubnis lediglich eine Anzeige der Überlassung stellen (Quelle: arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/arbeitnehmerueberlassung, abgerufen am 11. September 2026). Ebenfalls erlaubnisfrei sind unter anderem konzerninterne Überlassungen ohne Einstellung zum Überlassungszweck, Abordnungen zu einer Arbeitsgemeinschaft für ein Werk und bestimmte Fälle der Personalgestellung im öffentlichen Dienst.
Wo wird die Erlaubnis beantragt – welche Stelle ist zuständig?
Anders als viele erwarten, ist nicht die örtliche Agentur für Arbeit zuständig, sondern bundesweit nur eine von drei zentralen Stellen. Welche das ist, richtet sich allein nach dem Sitz des Unternehmens (Quelle: arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/arbeitnehmerueberlassung/erlaubnis-arbeitnehmerueberlassung, abgerufen am 11. September 2026):
| Zuständige Agentur für Arbeit | Sitz des Unternehmens (Bundesländer) |
|---|---|
| Agentur für Arbeit Nürnberg | Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland |
| Agentur für Arbeit Düsseldorf | Hessen, Nordrhein-Westfalen |
| Agentur für Arbeit Kiel | Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
Für Unternehmen mit Sitz im Ausland gilt dieselbe Dreiteilung, nur nach Land statt nach Bundesland – Österreich, Frankreich und Italien etwa laufen über Nürnberg, die Niederlande, Polen und Irland über Düsseldorf, Dänemark und die meisten übrigen EU-/EWR-Staaten über Kiel. Die vollständige Länderliste steht auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Welche Unterlagen und Nachweise braucht der Antrag?
Die Bundesagentur für Arbeit verlangt eine Reihe von Dokumenten, die vor Antragstellung am besten elektronisch bereitliegen sollten (Quelle: arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/arbeitnehmerueberlassung/erlaubnis-arbeitnehmerueberlassung, abgerufen am 11. September 2026):
- Ausgefülltes Formular „Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung" (AÜG 2a)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden für die vertretungsberechtigte Person bzw. Personen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die vertretungsberechtigte Person (GZR3) und für das Unternehmen (GZR4)
- Chronologischer Handelsregisterauszug
- Kopie des Gesellschaftsvertrages sowie der aktuellen Gesellschafterliste
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Bescheinigung von Krankenkassen über mindestens die Hälfte der Beschäftigten
- Nachweis liquider Mittel von 3.000 Euro je (geplantem) Leiharbeitnehmer, mindestens jedoch 15.000 Euro
- Muster eines Arbeitsvertrages für Leiharbeitnehmer sowie Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
- Bei Erstantrag zusätzlich: Werdegang/Lebenslauf der vertretungsberechtigten Personen
- Vollmacht für die Antragstellung, falls diese nicht durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person erfolgt
Was kostet die Erlaubnis?
Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für Bearbeitung und Erteilung eine Gebühr, deren Höhe sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand richtet und zwischen 218 und 2.060 Euro liegt. Für die erstmalige Beantragung fällt in der Regel eine Gebühr von 377 Euro an; beim ersten Verlängerungsantrag und beim Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis werden in der Regel jeweils 2.060 Euro fällig. Für die Prüfung zusätzlicher Niederlassungen können weitere Gebühren hinzukommen (Quelle: arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/arbeitnehmerueberlassung/erlaubnis-arbeitnehmerueberlassung, abgerufen am 11. September 2026). Die Zahlung erfolgt erst nach der Entscheidung, zusammen mit dem Gebührenbescheid – auch per E-Payment.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Der Ablauf gliedert sich laut Bundesagentur für Arbeit in fünf Schritte, die vollständig über den digitalen Service laufen können:
| Schritt | Unterlage / Zuständigkeit | Kosten | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1. Formular ausfüllen | Formular AÜG 2a plus Nachweise; zuständig ist eine von drei Agenturen (Nürnberg, Düsseldorf, Kiel) | keine | abhängig von eigener Vorbereitung |
| 2. Antrag hochladen | Digitaler Service, Authentifizierung per elektronischem Personalausweis oder Aufenthaltstitel | keine | sofort |
| 3. Prüfung durch die Agentur | Ggf. Rückfragen und Nachforderung weiterer Unterlagen | keine | keine feste Frist – „schnellstmöglich" bei vollständigen Unterlagen |
| 4. Gebührenbescheid und Zahlung | Bescheid kommt zusammen mit der Entscheidung, Zahlung auch per E-Payment | 218–2.060 €, i. d. R. 377 € bei Erstantrag | fällig mit Erteilung |
| 5. Dokumente nachreichen | Bei Bedarf jederzeit über den digitalen Service | keine | laufend |
Befristung, Verlängerung und der Weg zur unbefristeten Erlaubnis: der Zeitstrahl
Nach § 2 AÜG folgt die Erlaubnis einem festen zeitlichen Muster (Quelle: gesetze-im-internet.de/a_g/__2.html, abgerufen am 11. September 2026):
- Jahr 0 – Erstantrag: Die Erlaubnis wird gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 AÜG auf ein Jahr befristet erteilt, Gebühr in der Regel 377 Euro.
- Spätestens 3 Monate vor Ablauf: Der Verlängerungsantrag muss gestellt sein – sonst gilt er als Neuantrag (§ 2 Absatz 4 Satz 2 AÜG).
- Ablauf Jahr 1: Die Erlaubnis verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die Behörde die Verlängerung nicht vorher ablehnt (§ 2 Absatz 4 Satz 3 AÜG); Gebühr für den ersten Verlängerungsantrag i. d. R. 2.060 Euro.
- Bei Ablehnung: Für bereits erlaubt abgeschlossene Verträge gilt die Erlaubnis zur Abwicklung fort – höchstens jedoch zwölf Monate (§ 2 Absatz 4 Satz 4 AÜG).
- Nach 3 aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit: Die unbefristete Erlaubnis kann beantragt werden (§ 2 Absatz 5 Satz 1 AÜG), ebenfalls i. d. R. für 2.060 Euro.
- Danach: Die unbefristete Erlaubnis erlischt nur noch, wenn drei Jahre lang kein Gebrauch von ihr gemacht wurde (§ 2 Absatz 5 Satz 2 AÜG).
Wann wird die Erlaubnis versagt?
§ 3 AÜG zwingt die Behörde zur Versagung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt – etwa weil er Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, zur Lohnsteuer, zur Ausländerbeschäftigung, zur Überlassungshöchstdauer oder arbeitsrechtliche Pflichten missachtet, nach seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, übliche Arbeitgeberpflichten zu erfüllen, oder dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt nicht gewährt (Quelle: gesetze-im-internet.de/a_g/__3.html, abgerufen am 11. September 2026). Zwingend versagt wird sie außerdem, wenn die vorgesehenen Betriebe außerhalb der EU bzw. des EWR liegen; bei fehlender deutscher oder EWR-Staatsangehörigkeit kann sie versagt werden, wobei Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten den deutschen gleichgestellt sind.
Wann wird sie zurückgenommen oder widerrufen?
Rücknahme und Widerruf sind zwei verschiedene Vorgänge. Eine Rücknahme nach § 4 AÜG betrifft eine von Anfang an rechtswidrige Erlaubnis und ist nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen Tatsachen zulässig; hat der Verleiher schutzwürdig auf den Bestand vertraut, gleicht die Behörde auf Antrag den entstandenen Vermögensnachteil aus – außer bei arglistiger Täuschung, unrichtigen Angaben oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Ein Widerruf nach § 5 AÜG betrifft dagegen eine ursprünglich rechtmäßige Erlaubnis, etwa weil ein Vorbehalt genutzt wird, eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde oder nachträglich Versagungsgründe eingetreten sind; auch er ist nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsachen zulässig (Quelle: gesetze-im-internet.de/a_g/__4.html und __5.html, abgerufen am 11. September 2026). Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wie prüft ein Entleiher, ob sein Personaldienstleister eine gültige Erlaubnis hat?
Die Bundesagentur für Arbeit betreibt unter spitzenverbaende.arbeitsagentur.de ein kostenloses, öffentliches Verzeichnis aller Erlaubnisinhaber mit Volltextsuche nach Firmennamen, filterbar nach Inland, Ausland und Agentur-Bezirk. Laut Betreiber wird die Liste täglich aktualisiert (Quelle: spitzenverbaende.arbeitsagentur.de, abgerufen am 11. September 2026). Das Verzeichnis selbst weist jedoch ausdrücklich darauf hin: „Verbindliche Auskünfte an Dritte über das Bestehen einer Erlaubnis dürfen nur durch die für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zuständigen Agenturen für Arbeit erteilt werden." Ein Treffer in der Liste ist also ein starkes Indiz, aber vor einem größeren Auftrag lohnt sich zusätzlich der Anruf bei genau der Agentur (Nürnberg, Düsseldorf oder Kiel), die laut Sitz des Anbieters zuständig ist.
Ein zweiter Hebel steht bereits im Vertrag: Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 AÜG muss der Verleiher im Überlassungsvertrag ausdrücklich erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt (Quelle: gesetze-im-internet.de/a_g/__12.html, abgerufen am 11. September 2026). Fordern Sie diese Erklärung zusammen mit einer Kopie der Erlaubnisurkunde – inklusive Erlaubnisnummer und Befristung – an, bevor der erste Mitarbeiter tätig wird. Nach § 12 Absatz 2 AÜG muss der Verleiher den Entleiher zudem unverzüglich informieren, sobald die Erlaubnis wegfällt, etwa durch Nichtverlängerung, Rücknahme oder Widerruf, und über das voraussichtliche Ende der Abwicklungsfrist.
Der Grund, warum sich diese Prüfung wirklich lohnt, steht in §§ 9 und 10 AÜG: Fehlt die Erlaubnis, wird der Überlassungsvertrag unwirksam, und es entsteht rückwirkend zum vorgesehenen Einsatzbeginn ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer – mit voller Entgeltpflicht (Quelle: gesetze-im-internet.de/a_g/__9.html und __10.html, abgerufen am 11. September 2026). Der Entleiher wird dann ungewollt zum Arbeitgeber. Drei Schritte reichen für die Praxis: Erlaubnisurkunde und -nummer vorlegen lassen, den Firmennamen im öffentlichen Verzeichnis gegenprüfen, und bei größerem Auftragsvolumen einmal telefonisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit rückversichern.
Häufig gestellte Fragen zur Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?
Die Bundesagentur für Arbeit nennt keine feste Bearbeitungsfrist. Nach eigener Auskunft entscheidet sie „schnellstmöglich", sobald alle Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen; fehlen Dokumente, verlängert sich das Verfahren durch Rückfragen (Quelle: arbeitsagentur.de, abgerufen am 11. September 2026). Die eigentliche Stellschraube ist deshalb die eigene Vorbereitung, nicht die Behörde.
Was kostet die Verlängerung der Erlaubnis?
Für den ersten Verlängerungsantrag erhebt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine Gebühr von 2.060 Euro – deutlich mehr als die 377 Euro beim Erstantrag. Dieselbe Gebühr fällt in der Regel auch für den Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis an; für zusätzliche Niederlassungen können weitere Kosten hinzukommen (Quelle: arbeitsagentur.de, abgerufen am 11. September 2026).
Wann wird die Erlaubnis unbefristet?
Nach § 2 Absatz 5 AÜG kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden, sobald ein Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang erlaubt Arbeitnehmer überlassen hat. Sie erlischt jedoch wieder, wenn drei Jahre lang kein Gebrauch von ihr gemacht wird – dauerhafter Betrieb bleibt also Voraussetzung, nicht nur der einmalige Nachweis.
Wie kann ich prüfen, ob ein Personaldienstleister eine gültige Erlaubnis hat?
Das kostenlose Verzeichnis unter spitzenverbaende.arbeitsagentur.de listet alle Erlaubnisinhaber und wird laut Betreiber täglich aktualisiert. Für eine rechtsverbindliche Bestätigung reicht das allein aber nicht: Nur die zuständige Agentur für Arbeit darf Dritten eine verbindliche Auskunft über das Bestehen einer Erlaubnis erteilen (Quelle: spitzenverbaende.arbeitsagentur.de, abgerufen am 11. September 2026).
Was passiert, wenn ein Verleiher ohne gültige Erlaubnis überlässt?
Nach § 9 AÜG wird der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam, meist auch der Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer. § 10 AÜG lässt daraufhin rückwirkend ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entstehen – der Entleiher wird ungewollt zum Arbeitgeber mit voller Entgeltpflicht und den übrigen Arbeitgeberpflichten.
Brauchen auch kleine Unternehmen eine Erlaubnis?
Grundsätzlich ja, denn die Erlaubnispflicht knüpft nicht an die Unternehmensgröße an. Eine Ausnahme gilt nur für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden, die Beschäftigte für einen einzelnen, befristeten Einsatz überlassen, um Entlassungen oder Kurzarbeit zu vermeiden – dafür genügt laut Bundesagentur für Arbeit eine Anzeige statt einer Erlaubnis.
