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iGZ-Tarifvertrag: was Entgeltgruppen und Zuschläge für den Kunden bedeuten

Von Jürgen Ulbrich

Der iGZ-Tarifvertrag heißt seit dem 1. Januar 2026 offiziell DGB/GVP-Tarifvertrag: Er legt neun Entgeltgruppen plus Branchenzuschläge fest, die bestimmen, was eine Zeitarbeitsfirma zahlen muss – und damit auch, was sie ihrem Kunden in Rechnung stellt. Wer eine Zeitarbeitsfirma beauftragt, sieht dieses Tarifwerk nie direkt, spürt es aber in jeder Rechnung.

Dieser Beitrag bleibt beim Tarifwerk selbst: Entgeltgruppen, Branchenzuschläge, das Verhältnis von iGZ und BAP zum heutigen GVP – und was davon beim Kunden ankommt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Ganzen behandelt der Beitrag zum AÜG, die Equal-Pay-Berechnung im Detail der Beitrag zu Equal Pay in der Zeitarbeit.

Wer verhandelt den Tarifvertrag, und was hat die Fusion zur GVP geändert?

Bis Ende 2023 gab es zwei parallele Arbeitgeberverbände mit je eigenem Tarifvertrag: den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP). Beide Verbände sind laut eigener Mitteilung zum 1. Dezember 2023 erloschen und nach dem Umwandlungsgesetz auf den neu gegründeten Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verschmolzen (Quelle: personaldienstleister.de, Pressemitteilung zur Verbändeverschmelzung, abgerufen am 10.09.2026). Der GVP verhandelt seither mit den DGB-Gewerkschaften einen gemeinsamen Tarifvertrag.

Für die Praxis blieb es zunächst bei zwei getrennten Tarifwerken unter einem Verbandsdach. Erst zum 1. Januar 2026 trat der einheitliche DGB/GVP-Tarifvertrag in Kraft und löste die bis dahin getrennten iGZ- und BAP-Tarifverträge ab. Wer heute nach dem „iGZ-Tarifvertrag" sucht, meint in aller Regel diesen Nachfolgevertrag – der Name iGZ lebt als Suchbegriff weiter, als eigenständige Verhandlungspartei existiert er nicht mehr.

Wie sind die Entgeltgruppen aufgebaut?

Der Tarifvertrag teilt Zeitarbeitnehmer in neun Entgeltgruppen ein, gestaffelt nach Qualifikation und Tätigkeit: von einfachen Helfertätigkeiten (Entgeltgruppe 1) über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Berufserfahrung (Entgeltgruppe 4) bis zu Tätigkeiten mit Hochschulabschluss und Führungsverantwortung (Entgeltgruppe 9). Neu am aktuellen Tarifvertrag ist ein automatischer Erfahrungszuschlag: Wer länger als neun Monate im selben Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist, bekommt 1,5 Prozent mehr auf den Grundstundensatz, nach zwölf Monaten 3,0 Prozent – unabhängig von der Entgeltgruppe.

EntgeltgruppeStundensatz ab 01.09.2026mit 1,5 % Erfahrungszuschlag (>9 Monate)mit 3,0 % Erfahrungszuschlag (>12 Monate)Stundensatz ab 01.04.2027
115,33 €15,56 €15,79 €15,87 €
2a15,67 €15,91 €16,14 €16,22 €
2b16,08 €16,32 €16,56 €16,64 €
317,11 €17,37 €17,62 €17,71 €
418,09 €18,36 €18,63 €18,72 €
520,27 €20,57 €20,88 €20,98 €
622,52 €22,86 €23,20 €23,31 €
726,20 €26,59 €26,99 €27,12 €
828,04 €28,46 €28,88 €29,02 €
929,42 €29,86 €30,30 €30,45 €

Quelle und Stand: personaldienstleister.de, Entgelttabellen laut DGB/GVP-Tarifvertrag, Tabelle „ab 01.09.2026 / ab 01.04.2027", abgerufen am 10.09.2026. Die Tabelle mit den seit 1. Januar 2026 gültigen Ausgangsbeträgen liegt ausschließlich hinter dem Mitgliederbereich des GVP und wird hier deshalb nicht beziffert.

Was sind Branchenzuschläge, und wie greifen sie?

Zusätzlich zum Grundentgelt gibt es für einzelne Einsatzbranchen eigene Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ), etwa für die Metall- und Elektroindustrie, die Chemie oder die Kunststoffverarbeitung. Der Zuschlag ist ein Prozentsatz auf das Tarifentgelt, der mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb steigt. In der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) greift die erste Stufe seit einer Änderung im Jahr 2023 bereits ab dem ersten Einsatztag – frühere Fassungen des Tarifvertrags sahen dafür noch eine sechswöchige Wartezeit vor.

EntgeltgruppeGrundentgeltab Einsatzbeginn (+15 %)nach 3. Monat (+20 %)nach 5. Monat (+30 %)nach 7. Monat (+45 %)nach 9. Monat (+50 %)nach 15. Monat (+65 %)
115,33 €17,63 €18,40 €19,93 €22,23 €23,00 €25,29 €
418,09 €20,80 €21,71 €23,52 €26,23 €27,14 €29,85 €
929,42 €33,83 €35,30 €38,25 €42,66 €44,13 €48,54 €

Quelle und Stand: Entgelttabelle TV BZ ME „ab 01.09.2026 bis 31.03.2027", veröffentlicht mit Vervielfältigungshinweis des GVP, abgerufen am 10.09.2026. Andere Branchen haben eigene TV-BZ-Tarifverträge mit anderen Prozentsätzen – wer eine Zeitarbeitsfirma für eine andere Branche beauftragt, muss den dafür passenden Tarifvertrag prüfen, nicht den für Metall und Elektro.

Was heißt das konkret für den Überlassungssatz, den der Kunde zahlt?

Der Überlassungssatz (auch Verrechnungssatz genannt) ist der Stundensatz, den der Kunde der Zeitarbeitsfirma zahlt – er liegt über dem Tarifentgelt, weil die Zeitarbeitsfirma davon Lohnnebenkosten, Verwaltung und Marge tragen muss. Steigt das Tarifentgelt durch Entgeltgruppe oder Branchenzuschlag, steigt in aller Regel auch der Überlassungssatz, meist über eine im Überlassungsvertrag festgelegte Anpassungsklausel.

Eine eigene Beispielrechnung mit offengelegten Annahmen: Setzt man einen Lohnnebenkosten-Faktor von 1,25 an (Arbeitgeberanteile Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Urlaubs- und Feiertagsausgleich – ein in der Branche gängiger Richtwert, keine Tarifzahl) sowie eine Marge von 20 Prozent, ergibt sich für einen Facharbeiter der Entgeltgruppe 4 in der Metall- und Elektroindustrie:

  • Ohne Branchenzuschlag (Grundentgelt 18,09 €): rechnerischer Überlassungssatz rund 27,14 €/Stunde.
  • Ab dem ersten Einsatztag mit 15 Prozent Branchenzuschlag (20,80 €): rund 31,20 €/Stunde.
  • Ab dem siebten Monat mit 45 Prozent Branchenzuschlag (26,23 €): rund 39,35 €/Stunde.

Allein durch die Zuschlagsstaffel steigt der rechnerische Überlassungssatz für dieselbe Person und dieselbe Tätigkeit im Lauf eines Einsatzes um mehr als 45 Prozent – ohne dass sich an der Aufgabe etwas ändert. Das lohnt einen Blick in die eigene Vertragsklausel zur Zuschlagsweitergabe, bevor ein Einsatz über Monate läuft.

Wie hängt die Tarifbindung mit Equal Pay zusammen?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verlangt in § 8 Absatz 1 grundsätzlich Gleichstellung: „Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren" (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 8 AÜG, abgerufen am 10.09.2026). Ein Tarifvertrag wie der DGB/GVP-Tarifvertrag darf davon jedoch abweichen – über die tarifliche Öffnungsklausel aus § 8 Absatz 4 AÜG: für die ersten neun Monate uneingeschränkt, danach nur noch mit einer stufenweisen Heranführung an das Equal-Pay-Niveau, spätestens nach 15 Monaten.

Für den Kunden heißt das: Solange die beauftragte Zeitarbeitsfirma tarifgebunden ist, zahlt sie in den ersten Monaten eines Einsatzes nicht zwingend dasselbe wie die Stammbelegschaft im Kundenbetrieb. Die genaue Berechnung, wann Equal Pay greift und wie sie sich vom Branchenzuschlag unterscheidet, behandelt der Beitrag zu Equal Pay in der Zeitarbeit. Dieser Abschnitt ordnet die Rechtslage nur ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was sollten Unternehmen vor der Beauftragung prüfen?

  • Ist die Zeitarbeitsfirma an den DGB/GVP-Tarifvertrag gebunden, oder gilt für sie noch eine Übergangsregelung nach altem iGZ-Recht (befristet bis 30.06.2027)?
  • Fällt für die eigene Branche ein TV-BZ-Branchenzuschlag an, und ab welchem Einsatztag greift die erste Stufe?
  • Ist im Überlassungsvertrag geregelt, wie und wann Tariferhöhungen an den Überlassungssatz weitergegeben werden?
  • Wie ist die Kostenstruktur des beauftragten Personaldienstleisters aufgebaut – dazu mehr im Beitrag zu Preismodellen für Personaldienstleister.

Häufige Fragen zum iGZ-Tarifvertrag

Gibt es den iGZ-Tarifvertrag noch?

Als eigenständigen Tarifvertrag nicht mehr. Der iGZ ist am 1. Dezember 2023 mit dem BAP zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) verschmolzen, und seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher DGB/GVP-Tarifvertrag anstelle der früheren iGZ- und BAP-Tarifverträge. Der Name iGZ bleibt vor allem als Suchbegriff gebräuchlich.

Wie viele Entgeltgruppen hat der Tarifvertrag?

Neun, von Entgeltgruppe 1 (einfache Helfertätigkeiten) bis Entgeltgruppe 9 (Tätigkeiten mit Hochschulabschluss und Führungsverantwortung). Seit dem aktuellen Tarifvertrag kommt automatisch ein Erfahrungszuschlag von 1,5 Prozent nach neun und 3,0 Prozent nach zwölf Monaten Beschäftigung im selben Unternehmen hinzu, unabhängig von der Entgeltgruppe.

Was ist der Unterschied zwischen Entgeltgruppe und Branchenzuschlag?

Die Entgeltgruppe richtet sich nach Qualifikation und Tätigkeit und gilt branchenunabhängig. Der Branchenzuschlag kommt zusätzlich hinzu, wenn der Einsatz in einer Branche mit eigenem TV-BZ-Tarifvertrag stattfindet, etwa Metall und Elektro, und steigt gestaffelt mit der Einsatzdauer im selben Kundenbetrieb – unabhängig von der Entgeltgruppe der Person.

Muss ein Kunde selbst prüfen, welcher Tarifvertrag gilt?

Rechtlich haftet dafür die Zeitarbeitsfirma, wirtschaftlich betrifft es den Kunden trotzdem direkt: Tarifbindung, Entgeltgruppe und Branchenzuschlag bestimmen mit, wie sich der Überlassungssatz über die Einsatzdauer entwickelt. Ein Blick in die Anpassungsklausel des Überlassungsvertrags lohnt sich vor der Unterschrift.

Ändert sich der Überlassungssatz automatisch während eines laufenden Einsatzes?

Der Branchenzuschlag steigt automatisch mit der Einsatzdauer, wenn eine Branche mit TV-BZ-Tarifvertrag betroffen ist – unabhängig vom Willen der Vertragsparteien. Ob und wie schnell sich das auf den Überlassungssatz auswirkt, regelt allein der Überlassungsvertrag zwischen Kunde und Zeitarbeitsfirma, nicht der Tarifvertrag selbst.

Gilt der Tarifvertrag auch für Personalvermittlung?

Nein. Der DGB/GVP-Tarifvertrag regelt ausschließlich Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung). Bei Personalvermittlung in Festanstellung entsteht kein Leiharbeitsverhältnis, entsprechend gilt hier weder Entgeltgruppe noch Branchenzuschlag – die Vergütung regelt allein der Arbeitsvertrag mit dem einstellenden Unternehmen.

Jürgen Ulbrich

CEO & Co-Founder of Sprad

Jürgen Ulbrich verfügt über mehr als ein Jahrzehnt Erfahrung in der Entwicklung und Führung leistungsstarker Teams und Unternehmen. Als Experte für Mitarbeiterempfehlungsprogramme sowie Feedback- und Performance-Prozesse hat Jürgen über 100 Organisationen dabei unterstützt, ihre Talent Acquisition und Devlopment Strategie zu optimieren.

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